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Berechnungsmethoden von Büroflächen

Gesellschaft für immobilienwirtschaftliche Forschung
(gif) - MF- B


Die Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V. wurde am 15. Oktober 1993 gegründet. Ziel ist, in Deutschland ein Kontaktnetz zwischen den Marktteilnehmern sowie ein Informations- und Diskussionsforum für Fragestellungen von gemeinsamem Interesse zu etablieren bzw. zu fördern.
Hierzu gehört auch die Mietflächenberechnung von Büroflächen, welche unter GIF MF- B geführt wird.

GIF MF- B Mietflächenberechnung für Büroraum

Die GIF erarbeitet Richtlinien zur Berechnung der Mietflächen in gewerblichen Objekten, wodurch ein einheitlicher Standard geschaffen wird. Sinn der Richtlinien ist es, durch die Festlegung kurzer und präziser Definitionen die genaue Ermittlung und Beschreibung der Mietflächen zu ermöglichen. Laut der MF- B setzt sich die vertraglich zugewiesene Mietfläche - entsprechend ihrer unterschiedlichen Art der Nutzung - aus zwei Klassen zusammen:

In Flächen mit exklusivem oder mit gemeinschaftlichem Nutzungsrecht. Für die Ermittlung sind die lichten Maße zwischen den ortsgebundenen Wänden in Fußbodenhöhe, ohne Berücksichtigung von Sockelleisten und Schrammborden anzusetzen. Örtliche Einbauten wie Heizkörper, Induktionsgeräte, etc. bleiben unberücksichtigt. Alle Flächen von Räumen oder Raumteilen mit einer lichten Raumhöhe zwischen 1, 50 m und 2, 30 m sind getrennt zu ermitteln und gesondert anzugeben.

1. Mietfläche mit exklusivem Nutzungsrecht

Anhand getrennter Ermittlung sind folgende Flächenanteile einzeln auszuweisen: Hauptnutzfläche HNF Nebennutzfläche NNF Verkehrsfläche VF Funktionsfläche FF Konstruktions-Grundfläche KGF Für Stellplätze die Tiefgaragenfläche mit Anzahl der Stellplätze, sowie die Anzahl der Stellplätze im Außenbereich. Des Weiteren Flächen, die der Hauptnutzung des Mieters nicht unmittelbar dienen, wie z.B. Loggien, Balkone, Atrien und ähnliche Flächen, deren Raumhöhe mehr als 1,50m und weniger als 2,30m beträgt.

2. Mietfläche mit gemeinschaftlichem Nutzungsrecht

Sie errechnet sich im Wesentlichen aus der Verkehrsfläche, aber nur insoweit, wie sie von mehreren Mietern gemeinschaftlich genutzt wird. Anhand getrennter Ermittlung sind folgende Flächenanteile einzeln auszuweisen: Aus der Haupt- und Nebennutzfläche: Räume, für die eine gemeinschaftliche Nutzung vorgesehen ist, wie Sanitärräume, Personalaufenthaltsräume usw. Aus der Verkehrsfläche: Eingangshallen, Aufzugsvorräume, Erschließungsflure usw. Nicht zu den Mietflächen zählen: Treppenläufe/Treppenpodeste, Aufzugsschächte, Notausgänge, Fluchtbalkone, Hausanschlussräume, Heizungsräume, Haustechnikräume, Aufzugs- oder Förderanlagen, begehbare Schächte, Räume, die dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, die Grundflächen von ortsgebundenen Wänden, Stützen, Pfeilern des weiteren Flächen, deren lichte Raumhöhe 1,50m oder weniger beträgt.

DIN 277